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    18.05.2020

    Haftpflichtschaden Auto

    14.04.2020

    Zum Haftpflichtschaden heißt es im BGB, § 249 Abs. 1, dass derjenige „der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

    Der Schädiger ist also dazu verpflichtet, den Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherzustellen, also z.B. eine beschädigte Sache zu reparieren.

    Und weiter heißt es unter Abs. 2, Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung (also statt der Reparatur) den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

    Im Jahr 2019 gab es laut Unfallstatistik 2,7 Millionen Verkehrsunfälle mit Sachschäden, die seitens der Versicherungen, zu begleichen sind.

    Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, deren Blick in erster Linie, wie in allen Wirtschaftsunternehmen darauf gerichtet ist, gewinnorientiert zu arbeiten.

    Das oberste Gebot der Gesellschaften heißt, wie überall im Leben sparen, am besten bei den Ausgaben. Fängt man bei dem eigenen Personal an, ist das natürlich unpopulär und führt schnell zu schlechter Laune und damit eben auch zu schlechter Arbeitsmoral. Also wird an den Ausgaben gespart, und damit am Schadenersatz.

    Wir haben als Sachverständigenbüro jetzt seit über 25 Jahre in der Branche die Erfahrung gemacht, dass es Versicherungsgesellschaften gibt, die Schäden vernünftig und fair regulieren. Und es gibt eben die Gesellschaften die versuchen, den Schadenersatz nicht nur so klein wie möglich zu halten, sondern auch mit fadenscheinigen Begründungen willkürliche Abzüge von Gutachten und Rechnungen vorzunehmen.

    Sie als Geschädigte(r) können das sofort bemerken, wenn Sie einen Schaden melden. Es gibt eben die Gesellschaften, die klären Sie nicht über Ihre Rechte auf, sondern drängen Sie dazu, das Fahrzeug in einer Partnerwerkstatt des Versicherers reparieren zu lassen. Das heißt nicht, dass diese Werkstätten schlecht sind, ganz im Gegenteil. Viele Partnerwerkstätten, insbesondere die freien Karosseriewerkstätten unterliegen einer hohen Qualitätskontrolle. Aber auch hier gibt es deutliche Unterschiede.

    Dann wird im Erstgespräch seitens des Versicherers oftmals fälschlicherweise behauptet, Sie dürften keinen Sachverständigen beauftragen und man würde den auch nicht bezahlen. Bei diesen Äußerungen ist gleich höchste Vorsicht geboten, bei dieser Behauptung sollte schon über die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nachgedacht werden. Denn dahinter liegt nicht die Absicht den Schaden angemessen zu regulieren, sondern dabei auch kräftig auf Ihre Kosten zu sparen.

    Die Frage, wer den Schaden objektiv feststellen soll, erklärt sich daher von selbst. Der Schädiger, also die zahlungspflichtige Versicherungsgesellschaft selbst, die für den Schaden auch aufkommen soll? Oder eben ein unabhängiger Gutachter.

    Zweifellos kann daher nur, um sich finanzielle Nachteile zu ersparen, dringend dazu raten einen unabhängigen und freien Gutachter zu beauftragen. Dabei sollte wieder dringend darauf geachtet werden, dass diese als geprüftes Mitglied einer der führenden Sachverständigenorganisationen angehören. Entweder dem IFS (Institut für Sachverständigenwesen und/oder dem BVSK (Berufsverbandes der Sachverständigen für Kfz).

    Bedauerlicherweise tummeln sich auch in diese Branche auch eine ganze Menge schwarze Schafe, die das andere Extrem bedienen und den Schaden mit äußerst kreativen Arbeitspositionen so hoch wie möglich schreiben. Was natürlich dazu geführt hat, dass die Versicherungsgesellschaften Kontrollinstanzen eingeführt haben die jedes Gutachten passieren muß.

    Bei einem Unfallschaden können daher immer wieder nur empfehlen, kontaktieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen (BVSK/IFS).

    Wir beraten Sie gerne und kostenlos.

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