Haftpflichtschaden Gutachten

Zunächst muss man zwischen einem Kraftfahrzeughaftpflichtanspruch und einem allgemeinen oder privaten Haftpflichtanspruch unterschieden.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Schadensarten besteht grundsätzlich nur darin, ob Ihr Fahrzeug durch ein anderes Kraftfahrzeug (Kfz-Haftpflichtschaden) oder durch eine andere Ursache, beispielsweise durch ein Fahrrad, einen Einkaufswagen oder eine andere
Person, beschädigt wurde.

Ist Ihr Fahrzeug beispielsweise aufgrund eines Verkehrsunfalls schuldhaft von jemandem beschädigt worden, ist es zu empfehlen, einen Kfz-Sachverständigen aufzusuchen, der den Schaden, der an Ihrem Fahrzeug verursacht wurde, objektiv feststellt.

Die Kosten für den Sachverständigen gehören zum Herstellungsaufwand, auch dann, wenn der zahlungspflichtige Versicherer bereits einen Gutachtenauftrag erteilt hat.

Weiterhin ist zu prüfen ob der Mindest-Sachwert-Schaden so gering ist das es sich eventuell um einen sogenannten Bagatellschaden handelt.

Bei sogenannten Bagatellschäden, d.h. Schäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. 750,00 €, gibt es eine Reihe von Urteilen, die dem Geschädigten dann die Kosten des Sachverständigen aufgrund der Schadensminderungpflicht nicht mehr erstatten. Im Allgemeinen ist es aber so, dass der Geschädigte als Laie nicht erkennt, wie hoch der Schaden nun sein könnte, so dass im Zweifel das Fahrzeug doch einem Sachverständigen vorgeführt werden sollte.

Selbst bei geringen Schäden kann dann doch ein Gutachten erstellt werden, vorausgesetzt, die Gebühren des Sachverständigen halten sich in einem dem Schaden angemessenen Rahmen.

Haftpflichtschaden Gutachten

Im Rahmen eines Haftpflichtschadensberichts werden alle Kosten ermittelt, die zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind.

  • detaillierte Reparaturkosten
  • Reparaturdauer
  • Wertminderung
  • Wiederbeschaffungswert
  • Restwert
  • Wiederbeschaffungsdauer
  • Umbaukosten
Reparaturkosten

Es werden sämtliche erforderlichen Reparaturkosten mit detaillierter Auflistung der Ersatzteile, der Arbeitslöhne und Lackierkosten ermittelt.

Reparaturdauer

Weiterhin wird die Ausfallzeit (Reparaturdauer) ermittelt. Für die Dauer der Reparatur kann man als Geschädigter einen Mietwagen beanspruchen, aber auch eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Diese ist abhängig von dem jeweiligen geschädigten Fahrzeug.

Für einen Golf IV, Baujahr 2000, mit 55 kW zahlt  die Versicherung beispielsweise eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 34,00 € je schadenbedingtem Ausfalltag.

Ferner wird dazu Stellung genommen, ob das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit war oder ob gegebenenfalls eine Notreparatur durchgeführt werden kann. Der Sachverständige prüft auch, ob durch den Unfall sicherheitsrelevante Bauteile betroffen sind, die zwar visuelle Beschädigungen aufweisen, aber aufgrund der Intensität des Gesamtschadenbildes aus Sicherheitsgründen auszutauschen sind.

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Wertminderung

Sollte es sich bei den Beschädigungen, die Ihr Fahrzeug bei einem Unfall davongetragen hat, um einen offenbarungspflichtigen Schaden, den Sie bei dem Verkauf Ihres Fahrzeugs angeben müssen, handeln, ist davon auszugehen, dass der Verkaufserlös gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug geringer ist.

Mit anderen Worten: Hat ein möglicher Käufer die Wahl zwischen einem unfallfreien und einem in einer Fachwerkstatt fachgerecht und ohne Bearbeitungsspuren reparierten exakt gleichen Fahrzeug, wird er sich  bei gleichem Preis immer für das unfallfreie Fahrzeug entscheiden, es sei denn, der Verkäufer bietet einen entsprechenden Nachlass (Minderwert) an.

Dieser Minderwert oder Wertminderung genannt wird ebenfalls von uns ermittelt.

Hierzu ist anzumerken, dass eine Wertminderung infolge einer unfallbedingten Beschädigung unabhängig vom Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs eintreten kann.

Bei der Bemessung der Wertminderung werden die wesentlichen beeinflussenden Parameter wie Fahrzeugalter, -zustand und -wert sowie der Schadenumfang, der Reparaturweg und Erfahrungswerte zu Grunde gelegt. Insbesondere wird die regionale Marktsituation für das Fahrzeug sowie die aktuelle Rechtsprechung beachtet.

Es gibt bezüglich der Wertminderung auch diverse Rechenmodelle, die einen Betrag ermitteln, der sich aus verschiedenen Faktoren wie Fahrzeugwert, Reparaturkosten insgesamt, Ersatzteile, Lohnkosten und Lackierkosten zusammennsetzt. Es wird aber in diesen Rechenmodellen meist nicht eindeutig differenziert zwischen den wertminderungsrelevanten und nicht wertminderungsrelevanten Reparaturkosten, beispielsweise sind Schraubteile wie Stoßstangen nicht wertminderungsrelevant.

Wertminderung

Sollte es sich bei den Beschädigungen, die Ihr Fahrzeug bei einem Unfall davongetragen hat, um einen offenbarungspflichtigen Schaden, den Sie bei dem Verkauf Ihres Fahrzeugs angeben müssen, handeln, ist davon auszugehen, dass der Verkaufserlös gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug geringer ist.

Mit anderen Worten: Hat ein möglicher Käufer die Wahl zwischen einem unfallfreien und einem in einer Fachwerkstatt fachgerecht und ohne Bearbeitungsspuren reparierten exakt gleichen Fahrzeug, wird er sich  bei gleichem Preis immer für das unfallfreie Fahrzeug entscheiden, es sei denn, der Verkäufer bietet einen entsprechenden Nachlass (Minderwert) an.

Dieser Minderwert oder Wertminderung genannt wird ebenfalls von uns ermittelt.

Hierzu ist anzumerken, dass eine Wertminderung infolge einer unfallbedingten Beschädigung unabhängig vom Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs eintreten kann.

Bei der Bemessung der Wertminderung werden die wesentlichen beeinflussenden Parameter wie Fahrzeugalter, -zustand und -wert sowie der Schadenumfang, der Reparaturweg und Erfahrungswerte zu Grunde gelegt. Insbesondere wird die regionale Marktsituation für das Fahrzeug sowie die aktuelle Rechtsprechung beachtet.

Es gibt bezüglich der Wertminderung auch diverse Rechenmodelle, die einen Betrag ermitteln, der sich aus verschiedenen Faktoren wie Fahrzeugwert, Reparaturkosten insgesamt, Ersatzteile, Lohnkosten und Lackierkosten zusammennsetzt. Es wird aber in diesen Rechenmodellen meist nicht eindeutig differenziert zwischen den wertminderungsrelevanten und nicht wertminderungsrelevanten Reparaturkosten, beispielsweise sind Schraubteile wie Stoßstangen nicht wertminderungsrelevant.

Restwert

Unter Restwert versteht man den Betrag, der für das unfallbeschädigte Fahrzeug noch zu erzielen ist.

Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Händlern, die stark unfallbeschädigte Fahrzeuge aufkaufen und teilweise komplett weitervermarkten oder ausschlachten.

Der Sachverständige holt  für das unfallbeschädigte Fahrzeug entsprechende Restwertangebote ein und weist diese dann in seinem Gutachten aus.

Wiederbeschaffungsdauer

Sollte ein Totalschaden aufgrund des Unfalls an Ihrem Fahrzeug vorliegen und Ihr Fahrzeug ist aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit, wird durch den Sachverständigen beurteilt, ob es möglich ist, das Fahrzeug im Rahmen einer Notreparatur wieder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Andernfalls bestimmt der Sachverständige, welcher Zeitraum für die Wiederbeschaffung erforderlich ist und legt diesen in seinem Gutachten fest.

Umbaukosten

Hat Ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten und es befindet sich noch unbeschädigtes Zubehör in Ihrem Fahrzeug wie beispielsweise eine umfangreiche Musikanlage oder ein Telefoneinsatz, werden Ihnen diese hierfür erforderlichen Umbaukosten erstattet.

Reparaturschaden oder Totalschaden

Das BGB sagt zu Art und Umfang des Schadeneresatzes in § 249 Folgendes:

Absatz 1: 

Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Absatz 2:

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist.

Sind durch den Unfall an Ihrem Fahrzeug Reparaturkosten bis zu ca. 60 – 70 % des Wiederbeschaffungswertes entstanden und Sie beabsichtigen keine Reparatur Ihres Fahrzeugs vorzunehmen, können Sie die Auszahlung der Reparaturkosten, allerdings ohne MwSt., verlangen.

Sollten Sie allerdings eine Reparatur Ihres Fahrzeugs ausdrücklich wünschen, kann dieser stattgegeben werden, wenn die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Liegen die Reparaturkosten deutlich über den 60 – 70 % des Wiederbeschaffungswertes oder noch darüber und es wird keine Reparatur des Fahrzeugs beabsichtigt, sondern eine Auszahlung des Geldbetrages verlangt, wird eine Abrechnung auf Totalschadenbasis vorgenommen. Das heißt die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert wird dann als Geldbetrag erstattet.

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